An die Stelle der schriftlichen Abiturleistung im vierten Prüfungsfach kann unter bestimmten Voraussetzungen nach Entscheidung des Prüflings eine besondere Lernleistung treten. Die Entscheidung für eine besondere Lernleistung hat die Schülerin oder der Schüler am Ende des zweiten Schulhalbjahres in Absprache mit dem Oberstufenkoordinator zu treffen.

 

Die besondere Lernleistung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus einer schriftlichen Dokumentation, die auf der Grundlage des Unterrichtsinhalts oder im Rahmen von mindestens zwei Schulhalbjahren erbracht worden ist. Der mündliche Prüfungsteil wird als Kolloquium auf der Grundlage der schriftlichen Dokumentation durchgeführt.

 

Die schriftliche und die mündliche Prüfungsleistung werden nach einer bestimmten Formel verrechnet. Das Gesamtergebnis geht anstelle der Prüfung im vierten Prüfungsfach in vierfacher Wertung in den Block II ein.

 

Siehe dazu auch: