Im fünften Prüfungsfach (P5) findet eine mündliche Abiturprüfung statt. Die mündliche Abiturprüfung ist eine Einzelprüfung. Sie muss sich auf die Sachgebiete mindestens zweier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase beziehen.
Zur mündlichen Prüfung gehört eine angemessene Vorbereitungszeit; sie dauert in der Regel 20 Minuten. Während der Vorbereitung darf sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Die mündliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil, der etwa die Hälfte der Prüfungszeit umfasst, erhält der Prüfling Gelegenheit, sich zu der in der Vorbereitungszeit bearbeiteten Prüfungsaufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu äußern. Im zweiten Teil der Prüfung führt die Prüferin oder der Prüfer mit dem Prüfling ein Gespräch, das über die im Vortrag zu lösende Aufgabe hinausgeht und größere fachliche Zusammenhänge zum Gegenstand hat. Die mündliche Prüfung dauert mindestens 20 und höchstens 30 Minuten.
Der Termin der mündlichen Prüfung wird den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig über einen Prüfungsplan bekannt gegeben. Erscheint der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum festgesetzten Termin der Vorbereitungszeit, so kann er eine Verschiebung der Prüfung nicht beanspruchen.
In der Regel nehmen folgende Personen an der Prüfung teil:
- Prüfer/in (stimmberechtigt)
- Protokollant/in (stimmberechtigt)
- Fachprüfungsleiter/in (stimmberechtigt)
- Mitglied der Prüfungskommission (stimmberechtigt ist der Vorsitzende der Prüfungskommission)
- bis zu fünf weiteren Lehrkräften (nicht stimmberechtigt)
- bis zu zwei Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt (nicht stimmberechtigt)
Mit Zustimmung des Prüflings dürfen außerdem weitere Personen bei der mündlichen Prüfung zuhören:
- bis zu zwei Schülerinnen und Schüler aus Jahrgang 11 (nicht stimmberechtigt, dürfen bei der Beratung nicht anwesend sein)
- ein Mitglied der Schulelternrats (nicht stimmberechtigt)
- ein Mitglied des Schülerrats (nicht stimmberechtigt, darf bei der Beratung des Fachprüfungsausschusses nicht anwesend sein)