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1.         Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen.

1.1. "Die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht bezieht sich auf die Unterrichtsstunden und die verbindlichen Veranstaltungen der Schule, insbesondere auch solche Veranstaltungen, die außerhalb des Schulgrundstücks oder außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, wie z.B. die Teilnahme an eintägigen Schulfahrten, Schulfeiern oder die Teilnahme an den angewählten freiwilligen außerunterrichtlichen Angeboten in Ganztagsschulen." (NSchG §58) 

1.2. Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht, so muss der versäumte Unterrichtsstoff selbst nachgearbeitet werden, gleiches gilt für Hausaufgaben.

2.         Die Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase sind verpflichtet, ihr Entschuldigungsheft sorgfältig zu führen.

Jede Schülerin und jeder Schüler führt das zu Beginn der Qualifikationsphase ausgegebene Entschuldigungsheft, in das Fehlzeiten und Entschuldigungen eingetragen werden. Die schriftlichen Entschuldigungen werden am ersten Tag des Wiedererscheinens im betroffenen Unterricht den jeweiligen Lehrer/-innen zur Abzeichnung im Entschuldigungsheft unaufgefordert vorgelegt. Nicht zeitnah vorgelegte Entschuldigungen verlieren ihre Gültigkeit. Das Entschuldigungsheft ist Eigentum der Schule und muss beim Verlassen der Schule zurückgegeben werden.

3.        Beurlaubungen

3.1. In zwingenden Fällen ist eine Beurlaubung nach rechtzeitigem schriftlichem Antrag von mindestens einer Woche im Voraus durch einen Erziehungsberechtigten oder durch die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler möglich. Familienfeste, Arztbesuche, Führerscheinprüfungen, Einstellungstests oder ähnliches sind vorhersehbare Termine, die nicht nachträglich entschuldigt werden können. Diese Termine sind in der Regel in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. 

3.2. Über die Beurlaubung für die einzelne Stunde entscheidet die Fachlehrkraft, bis zu einem Tag der Klassenlehrer bzw. der Tutor und darüber hinaus der Schulleiter. Beurlaubungen an so genannten Ferienrandtagen sind grundsätzlich vom Schulleiter zu genehmigen. Es besteht kein Anspruch auf Genehmigung.

3.3. Fällt ein Klausurtermin in den beantragten Beurlaubungszeitraum, so ist die Beurlaubung nur im Ausnahmefall möglich. Die Schülerin oder der Schüler hat dann die Pflicht, zunächst die Lehrkraft, die die Klausur schreiben lässt, um Zustimmung per Unterschrift zu bitten. Erst danach kann nach 3.2. vorgegangen werden. 

4.         Fehlen aufgrund von Krankheit bzw. nicht vorhersehbarer Ereignisse 

4.1. Krankmeldungen bzw. Fehlen aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse für einen oder mehrere Tag(e) sind der Schule spätestens am dritten Tag des Schulversäumnisses über den Klassenlehrer bzw. Tutor mitzuteilen und die voraussichtliche Abwesenheitsdauer anzugeben. Eine Krankmeldung ersetzt keine schriftliche Entschuldigung. Diese obliegt den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler.

4.2. Wenn an dem Fehltag ein Referat oder eine Einzelleistung terminiert ist, muss der zuständige Fachlehrer benachrichtigt werden, sobald das Fehlen absehbar ist.

4.3. Die schriftliche Entschuldigung erfolgt unmittelbar nach Wiederaufnahme des Unterrichts. Sie ist zunächst den betroffenen Lehrkräften zwecks Abzeichnung und anschließend dem anschließend dem Klassenlehrer bzw. dem Tutor zur Kenntnisnahme vorzulegen.

4.4. Nur wenn der Landkreis (z.B. aufgrund der Witterungslage) einen Schulausfall bekannt gibt, besteht keine Schulpflicht.

5.         Krankmeldungen während des Schultages

Krankmeldungen während des Schultages erfolgen mit den entsprechenden Formularen im Sekretariat. Sie ersetzen nicht die schriftliche Entschuldigung des versäumten Unterrichts bei der entsprechenden Fachlehrkraft.

6.         Versäumte Klausur- und Prüfungstermine

6.1. Klausur- und Prüfungstermine haben einen hohen Stellenwert. Eine Nichtteilnahme an Klausuren oder Prüfungen aufgrund von Krankheit bzw. nicht vorhersehbarer Ereignisse muss unmittelbar mitgeteilt werden. Eine Krankmeldung ersetzt nicht die schriftliche Entschuldigung. Der Entschuldigung volljähriger Schülerinnen und Schüler ist ein ärztliches Attest beizulegen.

6.2. Im Falle ordnungsgemäß entschuldigter Versäumnisse von Klausuren und Prüfungen können Leistungsnachweise nachträglich erbracht werden. Über die Art des nachträglichen Leistungsnachweises und die Terminierung entscheidet die Fachlehrkraft.

6.3. Nicht ordnungsgemäß entschuldigte Versäumnisse von Klausuren und Prüfungen werden mit ungenügend / 0 Punkten bewertet und können nicht nachgeholt werden.

6.4. Zu 4., 5. und 6. und bei begründeten Zweifeln an der Glaubwürdigkeit von Entschuldigungen bzw. bei häufigen Fehlzeiten kann die Schule die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen bzw. behält sich abweichende Regelungen vor.

7.          Unentschuldigte Fehlzeiten und deren Konsequenzen  

7.1. Nicht zeitnah und unaufgefordert vorgelegte Entschuldigungen sowie im Schulmanager protokollierte häufige Verspätungen können als unentschuldigte Fehlzeiten gewertet werden.

7.2. Unentschuldigte Fehlzeiten werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.

7.3. Häufige unentschuldigte Fehlzeiten bzw. häufige Versäumnisse und die damit verbundene Annahme, dass die Gesamtleistung einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach voraussichtlich nicht mehr beurteilt werden kann, werden von den Fachlehrkräften der Schulleitung gemeldet und von der Schulleitung schriftlich abgemahnt.

7.4. "Hat die Schülerin oder der Schüler Unterricht versäumt und kann die Leistung in einem Fach deshalb nicht bewertet werden oder wird eine Unterrichtsleistung mit ungenügend bewertet, so ist die Belegungsverpflichtung [in der Qualifikationsphase] in diesem Fach nicht erfüllt." (VO-GO § 12 Absatz 4)

7.5. Fortgesetztes Fehlen führt zu Ordnungsmaßnahmen bis hin zur Entlassung aus der Schule.

7.6. Die Schülerinnen und Schüler werden auf die möglichen Versäumnisfolgen zu Beginn eines jeden Schuljahres durch den Klassenlehrer bzw. den Tutor hingewiesen.

8.         Sportunterricht 

8.1. Für Schülerinnen und Schüler, die z.B. aus gesundheitlichen Gründen für einen kürzeren Zeitraum nicht am Sportunterricht teilnehmen, besteht Anwesenheitspflicht.

8.2. Bei längerer Sportunfähigkeit muss unaufgefordert ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Das Attest muss den Beginn und das (voraussichtliche) Ende des Zeitraums der Sportunfähigkeit auf den Tag genau angeben. Die Schülerinnen und Schüler müssen das Attest bei der Jahrgangsleitung und eine Kopie davon bei der Sportlehrkraft abgeben.

8.3. Die Schülerinnen und Schüler müssen im Sportunterricht nach Maßgabe der Beeinträchtigung anwesend sein, wenn es sich nur um eine vorübergehende Sportunfähigkeit handelt.

8.4. Die Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase müssen ein Ersatzfach wählen, wenn der Sportkurs aus gesundheitlichen Gründen nicht bewertet werden kann.